| Erläuterungen zu Verkehrsverstößen |
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| Hier finden Sie Erläuterungen zu den wichtigsten Begriffen im Zusammenhang mit Verwarnungs- und Bußgeld für alle Verkehrsteilnehmer. |
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| Verwarnungsgeld |
Die Verwarnung soll das Bußgeldverfahren ersparen. Es erfolgt keine Eintragung in das Verkehrszentralregister. Die Höhe des Verwarnungsgelds beträgt bis 35 Euro. Ein Bußgeldverfahren wegen derselben Sache ist ausgeschlossen. Mit Zahlung innerhalb einer Woche ist die Verwarnung wirksam. |
| Bußgeld |
| Kommt es durch den Verkehrsverstoß zu einer Gefährdung oder Schädigung anderer, so kann die Höhe des Bußgelds erheblich von den hier angegebenen Regelsätzen abweichen. Gegen den Bußgeldbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch möglich. |
| Bußgelder für Fußgänger und Radfahrer |
| Verwarnungs- und Bußgelder können auch für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer verhängt werden. Was speziell auf Radfahrer zukommen kann, finden Sie in der Tabelle Bußgelder für Fußgänger und Radfahrer. |
| Fahrverbot |
| Bei Verstößen, die in grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden, kann die Verwaltungsbehörde oder das Gericht ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten verhängen. Verkehrsteilnehmer, die in den letzten zwei Jahren vor dem Verstoß kein Fahrverbot erteilt bekommen haben, können innerhalb einer Frist von vier Monaten den Termin festlegen, zu dem sie ihren Führerschein abgeben. Diese Änderung gilt laut Bundesjustizministerium seit dem 1. April 1998, um die Gerichte von Verzögerungen durch Einsprüche etc. zu entlasten.
Der Führerschein wird nach Ablauf der Fahrverbotsfrist ohne besonderen Antrag wieder ausgehändigt.
Beim Fahrverbot wird – um Missbrauch auszuschließen – ausdrücklich hervorgehoben, dass nicht nur der nationale Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben werden muss, sondern auch der internationale Führerschein.
Vorsicht: Die Verbotsfrist läuft erst an, wenn alle Dokumente vorschriftsmäßig hinterlegt sind. |
| Fahranfänger |
| Die Probezeit für Fahranfänger verlängert sich bei groben Verstößen von zwei auf vier Jahre. |
| Führerscheinentzug/MPU-Gutachten |
| Bei schweren Verstößen sowie bei 18 Punkten innerhalb von zwei Jahren erfolgt die Einziehung der Fahrerlaubnis. Bei 18 Punkten in mehr als zwei Jahren ist die Beibringung eines Gutachtens einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle (MPU) anzuordnen. Dieses Gutachten fällt in der Regel nur bei 50% der Kandidaten positiv aus. Nach Ablauf des Führerscheinentzugs muss die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis beantragt werden.
Die Verwaltungsbehörde darf vor Ablauf einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Bei einer Entziehung wegen Punkten sowie bei Trunkenheits-verfahren ab 1,6 Promille wird die Wiedererteilung von einem medizinisch-psychologischen Gutachten abhängig gemacht. |
| Parkrempler |
| Für Autofahrer, die sich beispielsweise nach einem harmlosen Parkrempler unerlaubt vom Unfallort entfernt haben, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb von 24 Stunden zu melden, um so eine Bestrafung zu vermeiden. Diese Regelung gilt nur dann, wenn der Unfall außerhalb des so genannten fließenden Verkehrs geschah und weder Personen- noch Sachschaden entstanden ist. |
| Punktestand |
| Kostenlose Auskunft über die ihn selbst betreffenden Eintragungen kann jeder vom Kraftfahrt-Bundesamt verlangen. Die Anschrift lautet: Kraftfahrt-Bundesamt, Verkehrszentralregister, 24932 Flensburg. Wichtig für den Antragsteller: Seine Unterschrift muss von der Polizei oder der Gemeinde beglaubigt sein. |
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| Rechtsschutz für Autofahrer |
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