§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen
widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und
muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen
dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2
und
2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen
des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen
des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die
Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf
den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2, wenn das vom Bundesministerium
der Justiz auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 veröffentlichte Muster verwendet
wird. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem Versicherer.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt
sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs,
3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen
Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag
im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1
Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.
Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versicherungs-verträgen, die von beiden
Vertragsparteien auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig
erfüllt sind, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz
2 Satz 1 nicht vor Erfüllung auch der in § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs geregelten Pflichten.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versicherungsnehmer
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilenden Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen.
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