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Online lesen: Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung

Bedingungen zur Hausratversicherung (2010) der DA Deutsche Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft

Leistungs-Extras auf einen Blick:
  • Mitversicherung von Transportschäden für die PC-Hardware (§ 3 Nr. 6.)
  • Überspannungsschäden durch Blitz (§ 3 Nr. 1. b) für:
    • PC-Hardware in unbegrenzter Höhe (maximal bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme)
    • Alle übrigen elektrischen Geräte bis max. 10% der Versicherungssumme
  • Diebstahl nach Einbruch in Ihr Kraftfahrzeug bis 500 Euro (§ 3 Nr. 7.)
  • Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen oder Gehhilfen bis 500 Euro (§ 3 Nr. 8.)
  • Wasseraustritt aus Aquarien bis 500 Liter und aus Wasserbetten (§ 7 Nr. 1. e)

Inhaltsübersicht

Diese Inhaltsübersicht soll der besseren Orientierung dienen. Sie ist nicht Bestandteil der VHB 2010 und soll die einzelnen Bestimmungen nicht ersetzen oder ihre Kenntnisnahme überflüssig machen.

1. Was ist in der Hausratversicherung versichert und bei welchen Schadensereignissen besteht Versicherungsschutz?

2. Wo ist der Hausrat versichert und was ist eine Gefahrerhöhung?

3. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer?*

* Die umrandeten Paragraphen sind lt. dem Gesetzgeber deutlich hervorzuheben

4. Wie errechnet sich die Entschädigung und was ist im Schadenfall zu beachten?*

* Die umrandeten Paragraphen sind lt. dem Gesetzgeber deutlich hervorzuheben

A Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB) 2010 – zitiert: VHB 92 –

§ 1 Versicherte Sachen
1. Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen, außerdem Bargeld. Für Wertsachen einschließlich Bargeld gelten Entschädigungsgrenzen (§ 19).
2. Versichert sind auch
a) Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen sowie Markisen, soweit diese Sachen nicht mehreren Wohnungen oder gewerblichen Zwecken dienen;
b) in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt, insbesondere sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installationen mit deren Zu- und Ableitungsrohren;
c) motorgetriebene Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge
d) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte und Flugdrachen.
e) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Die Einschränkung gemäß § 10 Nr. 3. bleibt unberührt.
3. Die in Nr. 1. und Nr. 2. genannten Sachen sind auch versichert, soweit sie fremdes Eigentum sind.
4. Nicht versichert sind
a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2. a) und 2. b) genannt;
b) Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger, es sei denn, sie sind in Nr. 2. c) genannt;
c) Wasserfahrzeuge, es sei denn, sie sind in Nr. 2. d) genannt;
d) Hausrat von Untermietern, soweit er diesen nicht durch den Versicherungsnehmer überlassen worden ist;
e) Sachen, die durch einen Versicherungsvertrag für Schmucksachen und Pelze im Privatbesitz versichert sind.

§ 2 Versicherte Kosten

1. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten
a) für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Resten versicherter Sachen (Aufräumungskosten);
b) die aufzuwenden sind, weil zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten);
c) für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem etwa benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen (Transport- und Lagerkosten);
d) für Maßnahmen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten);
e) für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind (Schlossänderungskosten);
f) für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung (§ 10) durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch (§ 6) entstanden sind (Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen);
g) für Reparaturen in gemieteten Wohnungen, um Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten der Wohnung (§ 10) zu beseitigen (Reparaturkosten für gemietete Wohnungen);
h) für Hotel oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. Es gilt eine Entschädigung bis zu 100 EUR pro Tag.
i) für Mehraufwendungen durch Fahrten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise abbrechen und an den Schadensort reisen muss. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadensort notwendig macht. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von höchstens sechs Wochen. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadensort. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadensort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 Prozent der Versicherungssumme, maximal 1.500 EUR, begrenzt.
j) für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen (§1) (Kosten für provisorische Maßnahmen);
k) für die Bewachung versicherter Sachen (§ 1) wenn die Wohnung (§ 10 Nr. 2) unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 48 Stunden (Bewachungskosten).
2. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.

§ 3 Versicherte Gefahren und Schäden

Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch
1. a) Brand, Blitzschlag, Überspannungsschäden durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
b) Im Falle von Überspannungsschäden durch Blitz ersetzt der Versicherer je Versicherungsfall die PC-Hardware in unbegrenzter Höhe, maximal bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme und alle übrigen elektrischen Geräte bis zu 10 Prozent der Versicherungssumme. Eine Erhöhung der Entschädigungsgrenze kann nicht vereinbart werden.
2. Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat;
3. Vandalismus nach einem Einbruch;
4. Leitungswasser;
5. Sturm, Hagel
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
6. Transportschäden für PC-Hardware
a) Versichert ist der Transportschaden (z.B. der Zusammenstoß mit anderen Fahrzeugen oder festen Gegenständen) oder der gewöhnliche Bruch (z.B. das Umstürzen), an der vom Versicherungsnehmer erworbenen, neuen PC-Hardware einschließlich Betriebssystem und Konfigurationssoftware, während des Transports mit einem Kraftfahrzeug auf direktem Wege zum Versicherungsort. Das Kraftfahrzeug darf nicht für den gewerblichen Güterverkehr zugelassen sein.
b) Der Versicherungsschutz beginnt zum Zeitpunkt des Erwerbs der PC-Hardware im Einzelhandel und erstreckt sich auf die anschließende Verstauung und die direkte Fahrt zum Versicherungsort. Der Versicherungsschutz endet, sobald der PC nach dem Ausladen am Versicherungsort abgestellt wird. Zum Zwecke des Be- und Entladens dürfen alle üblichen Transportmittel verwendet werden, sofern sie dafür geeignet sind.
c) Der beschriebene Versicherungsschutz besteht für die Dauer von fünf Stunden und gilt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
d) Im Versicherungsfall wird der Schadenhergang geprüft. Ist ein anderer Versicherer im Schadenfall eintrittspflichtig, kommt dieser für den Schaden auf.
7. Diebstahl versicherter Sachen aus verschlossenen Kraftfahrzeugen
a) In Erweiterung von § 5 Nr. 1 wird auch Entschädigung geleistet für versicherte Sachen (§1 Nr. 1), die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder seinem persönlichem Gebrauch dienen, wenn sich die Sachen vorübergehend außerhalb der Wohnung (nicht länger als drei Monate) befinden und durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge – nicht aber Kraftfahrzeuganhänger – entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge zum Öffnen der Türen oder Behältnisse des Fahrzeuges gleich.
b) Versicherungsschutz besteht innerhalb von Europa im geographischen Sinne.
c) der Versicherer haftet nur, wenn nachweislich
  • der Schaden tagsüber zwischen 6 Uhr und 22 Uhr oder
  • der Schaden während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als zwei Stunden
eingetreten ist.
d) Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß § 19 Nr. 1 sowie für Foto-, Film- und Videogeräte, Mobiltelefone, PCs, Laptops und deren Zubehör, mobile Navigationsgeräte und deren Zubehör.
e) In Ergänzung der Obliegenheiten gemäß § 21 Nr. 1 b haben Sie auch bei Diebstahl aus Kraftfahrzeugen den Schaden der für den Schadenort zuständigen Polizeidienststelle an-zuzeigen.
f) Besteht Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr über einen anderweitigen Vertrag (insbesondere Reisegepäckversicherung) geht der andere Vertrag diesem vor.
g) Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist auf 500 Euro begrenzt.
8. Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Gehhilfen
a) Ersetzt werden Kinderwagen, Rollstühle und Gehhilfen, die dem Versicherungsnehmer außerhalb seiner Wohnung durch Diebstahl entwendet wurden. Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung ist, dass der Diebstahl nachweislich
  • zwischen 6 und 22 Uhr oder
  • aus dem zu der versicherten Wohnung gehörenden Treppenhaus oder aus gemeinschaftlich genutzten Räumen auf dem Versicherungsgrundstück
erfolgte.
b) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl gem. § 21 Nr. 1 b unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die entwendeten Sachen nicht innerhalb von 3 Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer wie in § 14 B beschrieben zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
d) Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist auf 500 Euro begrenzt.
9. Schäden an Kühl- und Gefriergut nach Geräteausfall
Der Versicherer ersetzt bis zu 500 Euro für die Wiederbeschaffung jener Nahrungsmittel und Getränke in Kühlschränken und Gefriergeräten, die nach einem Gerätedefekt oder Stromausfall nicht mehr verwendbar sind, jedoch dann nicht, wenn der Stromausfall von der versorgenden Stelle öffentlich angekündigt und absichtlich herbeigeführt wurde. Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Arzneimittel und Medikamente die zur Kühlung im Kühlgerät aufgewahrt wurden.
10. Niederfallende Bäume und Äste, Laternenpfahle und Telefonmasten
a) Der Versicherer ersetzt Schäden durch
  • niederfallende Bäume und Äste,
  • umgestürzte Laternenpfahle oder Telefonmasten
an versicherten Sachen.
b) Schäden durch bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen

§ 4 Brand; Blitzschlag; Überspannungsschäden durch Blitz; Explosion; Implosion

1. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
2. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
3. Ein Überspannungsschaden durch Blitz ist die Einwirkung durch Überstrom (zu hohe Spannung in einer elektrischen Anlage).
4. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
5. Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.

§ 5 Einbruchdiebstahl; Raub

1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt; ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind;
b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;
c) aus der verschlossenen Wohnung Sachen entwendet, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte;
d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 2 anwendet, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten;
e) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er – auch außerhalb der Wohnung – durch Einbruchdiebstahl oder Raub an sich gebracht hat;
f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er – auch außerhalb der Wohnung – durch Raub oder ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat.
2. Raub liegt vor, wenn
a) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten;
b) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll;
c) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.

§ 6 Vandalismus nach einem Einbruch

Vandalismus liegt vor, wenn der Täter auf eine der in § 5 Nr. 1. a) oder f) bezeichneten Arten in die Wohnung eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.

§ 7 Leitungswasser

1. Leitungswasser ist Wasser, das aus
a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen,
b) mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen,
c) Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
d) Einrichtungen von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
e) Aquarien bis 500 Liter Füllmenge oder Wasserbetten
bestimmungswidrig ausgetreten ist.
2. Versichert sind auch Frostschäden an sanitären Anlagen und leitungswasserführenden Installationen sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren, soweit der Versicherungsnehmer als Mieter diese Anlagen oder Rohre auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für sie die Gefahr trägt.
3. Dem Leitungswasser stehen gleich
a) Wasserdampf;
b) wärmetragende Flüssigkeiten, z.B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel.

§ 8 Sturm; Hagel

1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (63 km/h).
2. Ist die Windstärke für den Versicherungsort nicht feststellbar, so wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann.
3. Versichert sind nur Schäden, die entstehen
a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen;
b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft;
c) als Folge eines Sturmschadens gemäß a) oder b) oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden.
4. Für Schäden durch Hagel gilt Nr. 3 sinngemäß.

§ 9 Nicht versicherte Schäden

1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten,
a) die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant vorsätzlich herbeiführt; bei Schäden durch Raub steht die beraubte Person dem Versicherungsnehmer gleich; ist die Herbeiführung des Schadens gemäß Abs. 1 durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von Abs. 1 als bewiesen;
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
b) die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen oder Erdbeben entstehen;
c) durch Kernenergie**).
2. Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag und Explosion erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
a) Sengschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind;
b) Kurzschlussschäden, die an elektrischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung entstanden sind, außer wenn sie die Folge eines Brandes oder einer Explosion sind.
3. Der Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahl und Raub erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
a) Einbruchdiebstahl- oder Raubschäden durch Repräsentanten des Versicherungsnehmers;
b) Schäden durch Raub gemäß § 5 Nr. 2 an Sachen, die an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden.
4. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
a) Plansch- oder Reinigungswasser;
b) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
c) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (§ 7) die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
d) Schwamm.
5. Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
a) Sturmflut;
b) Lawinen oder Schneedruck;
c) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen.

§ 10 Versicherungsort

1. Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen innerhalb des Versicherungsortes. Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. Unberührt bleibt jedoch § 9 Nr. 1 a).
2. Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. Zur Wohnung gehören auch Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück. Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden.
Dem Versicherungsnehmer gehörende Waschmaschinen und Wäschetrockner sind auch in Räumen versichert, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt. Für Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen sowie für Markisen gilt als Versicherungsort das gesamte Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
3. Nicht zur Wohnung gehören Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden.
4. Bei Schäden durch Raub müssen alle Voraussetzungen gemäß § 5 Nr. 2 innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht worden sein.

§ 11 Wohnungswechsel; Beitragsänderung

1. Im Falle eines Wechsels der in § 10 Nr. 2 genannten Wohnung des Versicherungsnehmers geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Behält der Versicherungsnehmer in diesem Falle die in § 10 Nr. 2 genannte Wohnung bei, so liegt ein Wohnungswechsel nur vor, wenn er die neue Wohnung in derselben Weise wie die bisherige nutzt. Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt jedoch spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Das Versicherungsverhältnis endet, sobald gemäß Abs. 2 der Versicherungsschutz für die bisherige Wohnung erlischt.
2. Ein Wohnungswechsel ist dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn unter Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern in Textform anzuzeigen.
3. Liegt nach einem Umzug die neue Wohnung an einem Ort, für den der Tarif des Versicherers einen anderen Beitragssatz vorsieht, so ändert sich ab Umzugsbeginn der Beitrag entsprechend diesem Tarif.
4. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn sich der Beitrag gemäß Nr. 3 erhöht. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über den erhöhten Beitrag zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Der Versicherer kann in diesem Falle den Beitrag nur zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen. Ist die Anzeige gemäß Nr. 2 erfolgt, so wird dieser Beitrag nur in der für die bisherige Wohnung maßgebenden Höhe geschuldet.
5. Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.

§ 12 Außenversicherung

1. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.
2. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung, zur Erfüllung von Wehrpflicht oder Zivildienst außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend, wie sie nicht dort einen eigenen Haushalt gegründet haben.
3. Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden.
4. Für Schäden durch Einbruchdiebstahl besteht Außenversicherungsschutz nur, wenn auch die in § 5 Nr. 1 genannten Voraussetzungen entsprechend erfüllt sind.
5. Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz
a) auch dann, wenn der Raub an einer Person begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt;
b) in den Fällen des § 5 Nr. 2. b) nur dann, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.
6. Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß § 19. Die Entschädigung für die Außenversicherung ist jedoch insgesamt auf 10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 10.000 EUR, begrenzt.

§ 13 Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers; Gefahrerhöhung

A. Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
2. Eine Gefahrerhöhung nach Antragstellung kann insbesondere vorliegen:
a) für die Versicherung gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm/Hagel, wenn sich anlässlich eines Wohnungswechsels oder aus sonstigen Gründen ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
b) für die Versicherung gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm/Hagel, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält;
c) für die Versicherung gegen Einbruchdiebstahl, wenn vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden. Das gilt auch bei Wohnungswechsel;
d) für die Versicherung gegen Einbruchdiebstahl, wenn an dem Gebäude, in dem der Versicherungsort liegt, oder an einem unmittelbar angrenzenden Gebäude Bauarbeiten durchgeführt, Gerüste errichtet oder Seil- oder andere Aufzüge angebracht werden;
e) für die Versicherung gegen Einbruchdiebstahl, wenn nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort das Schloss nicht unverzüglich durch ein gleichwertiges ersetzt wird; im übrigen gelten § 5 Nr. 1e) und f);
3. Rücktritt
a) Voraussetzungen des Rücktritts
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat.
b) Ausschluss des Rücktrittsrechts
Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
c) Folgen des Rücktritts
Im Falle des Rücktritts besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz aber nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht dennoch kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Im Fall des Rücktritts sind Versicherer und Versicherungsnehmer verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist vom Zeitpunkt des Empfangs an mit 1 Prozent unter dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist.
4. Kündigung
a) Voraussetzungen der Kündigung
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
b) Ausschluss des Kündigungsrechts
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Das gleiche gilt, wenn bei Abschluss des Vertrages ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer nicht angezeigt worden ist, weil er dem Versicherungsnehmer nicht bekannt war.
c) Folgen der Kündigung
Die Kündigung führt zum Erlöschen des Vertrages. Sie wirkt nur für die Zukunft. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Der Versicherer bleibt bis zum Wirksamwerden der Kündigung leistungspflichtig.
5. Rückwirkende Vertragsanpassung
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherungsnehmers fristlos in Schriftform kündigen.
6. Ausübung von Rücktritt, Kündigung und Beitragsanpassung
Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 2 bis 4 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
7. Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

B. Gefahrerhöhung

1. Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wären.
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
2. Pflichten des Versicherungsnehmers
2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
a) Kündigungsrecht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 2.2 und 2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsanpassung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Erhöht sich in diesem Fall der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffer 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
5. Umfang des Versicherungsschutzes bei Gefahrerhöhung
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, wenn er seine Pflichten nach Ziffer 2.1 vorsätzlich verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 2.2 und 2.3 hat der Versicherungsnehmer bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten keinen Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig, so gelten Satz 2 und 3 entsprechend. Der Versicherungsnehmer hat in diesen Fällen gleichwohl Versicherungsschutz, wenn dem Versicherer die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.
Der Versicherungsschutz bleibt ferner bestehen,
1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.
6. Beitragserhöhung, Außerordentliches Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechenden Beitrag verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Dieses Recht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats ab seiner Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausübt oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
7. Mitversicherte Gefahrerhöhung
Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll oder die Gefahrerhöhung im Interesse des Versicherers lag oder durch ein Ereignis veranlasst wurde, für das er eintrittspflichtig ist, oder sie einem Gebot der Menschlichkeit entsprach.

C. Teilkündigung, Teilrücktritt und teilweise Leistungsfreiheit

1. Sind die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer im Fall der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten oder der Gefahrerhöhung zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur im Hinblick auf einen Teil der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch einen Vertrag versichert sind, besteht ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht auch für den übrigen Teil. Dies gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass der Versicherer für diesen Teil allein den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte.
2. Kündigt der Versicherer den Vertrag teilweise oder tritt er von ihm teilweise zurück, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag für den übrigen Teil mit Wirkung spätestens zum Ende der Versicherungsperiode, in der die Teilkündigung oder der Teilrücktritt des Versicherers wirksam wird, in Schriftform kündigen.
3. Sind die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsnehmer im Fall der Gefahrerhöhung seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise verliert, nur im Hinblick auf einen Teil der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch einen Vertrag versichert sind, verliert er den Versicherungsschutz für den übrigen Teil. Dies gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass der Versicherer für diesen Teil allein den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte.

D. Herabsetzung des Beitrags

Ist wegen bestimmter Gefahrumstände ein höherer Beitrag vereinbart und fallen diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weg, haben sie ihre Bedeutung verloren oder wurde ihr Vorliegen vom Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Wegfall meldet.

§ 13a Konkurs des Versicherungsnehmers

Im Fall der Eröffnung des Konkurses oder des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

§ 14 Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall

A. Sicherheitsvorschriften
1. Der Versicherungsnehmer hat
a) alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten;
b) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können.
Absatz 1 b) gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.
2. In der Einbruchdiebstahlversicherung hat der Versicherungsnehmer
a) für die Zeit, in der sich keine Person in der Wohnung aufhält, alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
b) alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten sowie Störungen, Mängel und Schäden unverzüglich zu beseitigen.
c) § 4 Nr. 2 a) findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung dieser Obliegenheit dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände billigerweise nicht zugemutet werden kann.
3. In der Leitungswasserversicherung hat der Versicherungsnehmer während der kalten Jahreszeit entweder die Wohnung ausreichend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Rohre, Anlagen und Einrichtungen zu entleeren und entleert zu halten.

B. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

1. Kündigungsrecht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
2. Umfang des Versicherungsschutzes bei Obliegenheitsverletzung
Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer Gefahrerhöhung so gelten die Bestimmungen nach § 13 B.
Sind abhanden gekommene Gegenstände der Polizeidienststelle nicht oder nicht rechtzeitig gemäß § 21 angezeigt worden, so kann der Versicherungsnehmer, vorbehaltlich der vorstehend aufgeführten Regelungen, nur für diese Gegenstände seinen Versicherungsschutz verlieren.

§ 15 Beitrag; Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 3 zahlt.
2. Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Erster oder einmaliger Beitrag
a) Fälligkeit der Zahlung
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
b) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
c) Rücktritt
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
4. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
a)Fälligkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
b) Verzug
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
c) Zahlungsaufforderung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge den Beitrag, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
d) Kein Versicherungsschutz
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 4. c) darauf hingewiesen wurde.
e) Kündigung
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 4. c) darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
5. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
a) Rechtzeitige Zahlung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
b) Beendigung des Lastschriftverfahrens
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
6. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
7. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
8. Dauer und Ende des Vertrages
a) Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
b) Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
c) Vertragsbeendigung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
9. Wegfall des versicherten Interesses
Der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre. Dasselbe gilt, wenn das versicherte Interesse weggefallen ist, weil der Versicherungsfall eingetreten ist.

§ 15a Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers

Der Versicherungsnehmer hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht.

§ 16 Anpassung der Versicherungssumme und des Beitragssatzes

1. Anpassung der Versicherungssumme
a) Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für "Andere Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne normalerweise nicht in der Wohnung gelagerte Güter" aus dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine ganze Zahl abgerundet. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index. Die neue Versicherungssumme wird auf volle 500 EUR aufgerundet und dem Versicherungsnehmer bekannt gegeben. Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet.
b) Die vereinbarte oder nach a) angepasste Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent.
c) Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer durch eine Erklärung in Textform die Anpassung mit Wirkung für den Zeitpunkt aufheben, in dem die Anpassung wirksam werden sollte.
2. Anpassung des Beitragssatzes
a) Der Versicherer kann den Beitrag pro 1000 EUR Versicherungssumme für bestehende Versicherungsverträge, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist (Beitragssatz) mit Wirkung von Beginn der nächsten Versicherungsperiode an erhöhen. Dabei darf der geänderte Beitragssatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht übersteigen.
b) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Beitragssatzerhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.

§ 17 Versicherung für fremde Rechnung

1. Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer über die Rechte des Versicherten im eigenen Namen verfügen. Der Versicherungsnehmer ist ohne Zustimmung des Versicherten berechtigt, die Entschädigung entgegenzunehmen oder die Rechte des Versicherten zu übertragen, auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheines ist. Der Versicherer kann jedoch vor Auszahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung zu der Auszahlung der Entschädigung erteilt hat.
2. Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des Versicherungsscheines ist. Er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
3. Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt.

§ 18 Entschädigungsberechnung; Versicherungswert; Unterversicherung

1. Ersetzt werden
a) bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles zuzüglich einer etwa verbleibenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert. Restwerte werden angerechnet.
2. Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).
Falls Sachen für Ihren Zweck im Haushalt des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden sind, ist Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert).
3. Für Antiquitäten und Kunstgegenstände ist Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte.
4. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so wird nur der Teil des gemäß Nr. 1. und Nr. 2. ermittelten Beitrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.
5. Nr. 1. bis Nr. 4. gelten entsprechend für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten gemäß § 2.
6. Ist die Entschädigung gemäß § 19 auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der dort genannten Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Der bei Unterversicherung nur teilweise zu ersetzende Gesamtbetrag des Schadens wird ohne Rücksicht auf Entschädigungsgrenzen ermittelt; für die Höhe der Entschädigung gelten jedoch die Grenzen gemäß § 19.
7. Die Entschädigung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
Versicherte Kosten werden bis 10 Prozent auch über die Versicherungssumme hinaus ersetzt.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers verursacht werden, werden unbegrenzt ersetzt.

§ 19 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen einschließlich Bargeld

1. Wertsachen sind
a) Bargeld;
b) Urkunden, einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;
d) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken) sowie nicht in c) genannte Sachen aus Silber;
e) sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.
2. Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall auf insgesamt 30 Prozent der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
3. Ferner ist für Wertsachen, die sich außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 kg und auch außerhalb eingemauerter Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür oder außerhalb besonders vereinbarter sonstiger verschlossener Behältnisse mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen befinden, die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
a) 1000 EUR für Bargeld, ausgenommen Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
b) insgesamt 2.500 EUR für Wertsachen gemäß Nr. 1 b);
c) insgesamt 20.000 EUR für Wertsachen gemäß Nr. 1 c).

§ 20 Mehrfachversicherung, Mehrere Versicherer

A. Mehrfachversicherung
1. Voraussetzungen
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist und entweder die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherungen zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt.
2. Aufhebung und Anpassung des Vertrages
a) Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
b) Er kann auch verlangen, dass die Versicherungssumme auf den Betrag herabgesetzt wird, der durch die früher geschlossene Versicherung nicht gedeckt ist; in diesem Fall ist der Beitrag entsprechend zu mindern.
c) Ausübung der Rechte
Das Recht auf Aufhebung oder Herabsetzung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat.
Die Aufhebung oder Herabsetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
3. Betrügerische Mehrfachversicherung
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Der Versicherer hat Anspruch auf den Beitrag bis zu dem Zeitpunkt, in dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

B. Mehrere Versicherer

1. Anzeigepflicht
a) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, so ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Er ist darüber hinaus von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Leistungsfreiheit tritt allerdings nicht ein, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Versicherer vor dem Versicherungsfall Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen.
Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Anzeigepflicht weder für die Feststellung noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
2. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Übersteigen bei Versicherung eines Interesses gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern die Versicherungssummen den Versicherungswert oder aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die aufgrund jedes einzelnen Vertrages ohne Bestehen der anderen Versicherungen zu zahlen wären, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt auch, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus vorliegendem Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beitrag errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Etwaige Schadensersatzansprüche des Versicherers bleiben unberührt.
3. Beseitigung der Mehrfachversicherung
Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Herabsetzung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrages bzw. dessen Aufhebung verlangen. Bei einer Herabsetzung der Versicherungssumme ist der Beitrag neu zu berechnen. Die Herabsetzung oder Aufhebung des Versicherungsschutzes und die Anpassung des Beitrages wird zum Ende des Monats wirksam, in dem sie verlangt wird. Das Recht auf Herabsetzung oder Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat.

§ 21 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall

1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles
a) den Versicherer unverzüglich zu informieren und – soweit möglich – dessen Weisungen zur Schadenminderung / -abwendung einzuholen und zu beachten;
b) einen Schaden durch Brand, Diebstahl, Vandalismus oder Raub der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen;
c) abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden sperren zu lassen, sowie für abhanden gekommene Wertpapiere das Aufgebotsverfahren einzuleiten.
d) dem Versicherer – soweit möglich und zumutbar – jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen und die erforderlichen Belege, soweit ihm das billigerweise zugemutet werden kann, beizubringen; Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, das heißt, zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
e) die Schadenstelle so lange unverändert zu lassen, bis sie durch den Versicherer freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, sind zumindest – soweit zumutbar – die beschädigten Reste bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
f) bei einem Brandschaden der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich und bei jeder Art von Schäden dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen ein Verzeichnis aller zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Gegenstände vorzulegen; in dem Verzeichnis ist der Versicherungswert dieser Gegenstände unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles anzugeben;
g) sofern ihm ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, diesen Anspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden, soweit dies zumutbar ist.
3. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

§ 22 Wegfall der Entschädigungspflicht

1. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens gemäß Abs. 1 durch ein rechtskräftiges Strafurteil, z.B. wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt, so gelten die Voraussetzungen als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
2. Versucht der Versicherungsnehmer, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist eine Täuschung gemäß Abs. 1 durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betrug oder Betrugsversuch festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von Abs. 1 als bewiesen.
3. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

§ 23 Sachverständigenverfahren

1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruches sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann dann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
b) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernannt.
c) Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten
a) ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder abhanden gekommenen Sachen sowie deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
b) bei beschädigten Sachen die Beträge gemäß § 18 Nr. 1 b);
c) die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen;
d) entstandene Kosten, die gemäß § 2 versichert sind.
4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen diese Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer gemäß §§ 18 bis 20 die Entschädigung.
7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gemäß § 21 nicht berührt.

§ 24 Zahlung der Entschädigung

1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
3. Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagszahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitraum, um den die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde.
4. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren läuft.
5. Gesetzliche Verjährung
a) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
b) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der Verjährung liegt.

§ 25 Wiederherbeigeschaffte Sachen

1. Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat er die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb eines Monats nach Empfang einer in Textform Aufforderung des Versicherers auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

§ 26 Kündigung nach dem Versicherungsfall

1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen, es sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb eines vereinbarten Selbstbehaltes. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
2. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung in Schriftform zugegangen sein.
3. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
4. Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

§ 27 Versicherungssumme nach dem Versicherungsfall

Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.

§ 28 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen

A 1. Anzeigen und Erklärungen bedürfen zumindest der Textform.
2. Kündigungen sind schriftlich zu erklären.
B 1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 2 entsprechende Anwendung.

§ 28a Agentenvollmacht

Ein Agent des Versicherers ist nur dann bevollmächtigt, Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen, wenn er den Versicherungsvertrag vermittelt hat oder laufend betreut.

§ 29 Gerichtsstände, Anzuwendendes Recht

1. Klagen gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
3. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
4. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht

§ 30 Schlussbestimmung

Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

B Klauseln für die verbundene Hausratversicherung (VHB 2010)

Die folgenden Klauseln sind nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist:

7110 Fahrraddiebstahl

1. Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich
a) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war und außerdem
b) der Diebstahl zwischen 6 Uhr und 22 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder (bei Mehrfamilienhäusern) in einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum befand.
2. Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad abhanden gekommen sind.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 Prozent der Versicherungssumme für den Hausrat begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden.
4. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
5. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß § 28 Abs.3 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
6. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Fahrräder mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
Soweit die beantragte Versicherungssumme pro qm Wohnfläche mindestens 600 EUR beträgt, gilt: 7712 Kein Abzug wegen Unterversicherung
1. Der Versicherer nimmt abweichend von §§ 18, Nr. 4 und Nr. 5 VHB 2010, keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.
2. Nr. 1 gilt nur, solange nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne entsprechende Vereinbarung gemäß Nr. 1 besteht.
3. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
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Online lesen: Versicherungsbedingungen der Glasversicherung

Bedingungen zur Glasversicherung (2010) der DA Deutsche Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft

A Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGIB) 2010 - zitiert: AGIB 94

Inhaltsübersicht:

Diese Inhaltsübersicht soll der besseren Orientierung dienen. Sie ist nicht Bestandteil der AGIB 2010 und soll die einzelnen Bestimmungen nicht ersetzen oder ihre Kenntnisnahme überflüssig machen.

1. Welche Sachen sind wie und wo versichert und welche Kosten werden im Schadenfall übernommen?

2. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer?*

* Die umrandeten Paragraphen sind lt. dem Gesetzgeber deutlich hervorzuheben

3. Was ist im Schadenfall zu beachten und wie wird bei der Entschädigung verfahren?

* Die umrandeten Paragraphen sind lt. dem Gesetzgeber deutlich hervorzuheben

A Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGIB) 2010 - zitiert: AGIB 94

§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. Die Leistung erfolgt in Naturaler-satz, sofern sich aus § 11 Nr. 2 nichts anderes ergibt.
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
a) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B. Schrammen, Muschelausbrüche);
b) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;
c) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, ferner nicht auf Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen.
3. Die Versicherung erstreckt sich außerdem nicht auf Schäden an versicherten Sachen und nicht auf versicherte Kosten, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie*) verursacht werden.

§ 2 Versicherte Sachen

Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten, fertig eingesetzten oder montierten Sachen gemäß nachstehendem Versicherungsumfang:
1. Versicherungsumfang bei Mobiliarverglasungen
1.1 Als Mobiliarverglasungen gelten fertig eingesetzte, unbeschädigte Glas- und Kunststoffscheiben in den versicherten Räumlichkeiten des Versicherungsnehmers:
a) Glas- und Kunststoffscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und Schrankspiegeln, Duschkabinen- oder Duschtrennwänden;
b) Glas- und Kunststoffplatten;
c) Glas- und Kunststoffscheiben von Innentüren;
d) Glasscheiben und Sichtfenster von Ofen, Elektro- und Gasgeräten;
e) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -spiegel und -platten bis zu einer Entschädigungsgrenze von maximal 500 EUR je ersatzpflichtigen Schadenfall;
f) Aquarien- und Terrarienscheiben, sofern dies in der Police dokumentiert ist;
g) eine Glaskeramik-Kochfläche.
1.2 Nicht versichert sind
a) Sicherheitsgläser jeder Art;
b) optische Gläser, Hohlgläser, Beleuchtungsgläser und Handspiegel.
2. Versicherungsumfang für Außenverglasungen
2.1 Als Außenverglasungen zur Wohnung bzw. zum Ein- und Zweifamilienhaus gelten fertig eingesetzte, unbeschädigte Glas- und Kunststoffscheiben von:
a) Fenstern, Außentüren, Wänden,
b) Balkonen, Terrassen,
c) Wintergärten, Veranden, Loggien,
d) Wetterschutzbauten, Dächern, Brüstungen,
e) Sonnenkollektoren, Lichtkuppeln; sowie Glasbausteine und Profilbaugläser.
2.2 Nicht versichert sind Gewächshäuser.
3. Nicht versichert sind Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind.

§ 3 Versicherte Kosten

1. Der Versicherer ersetzt
a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi-cherungsnehmer zur Abwendung oder Minde-rung des Schadens (§ 12 Nr. 1 b)) für geboten halten durfte;
b) Aufwendungen für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen); Aufwendungen für das Abfahren von Glas- und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten (Entsorgungskosten).
2. Der Versicherer ersetzt, bis zu einer Entschädigungsgrenze von maximal 500 EUR je ersatzpflichtigen Schadenfall nach Maßgabe des § 11 Nr. 3 bis 6 auch die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen für
a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z.B. Kran- und Gerüstkosten);
b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den unter § 2 Nr. 1 genannten versicherten Sachen;
c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.

§ 4 Versicherungsort

1. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.
2. Versicherungsort sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.
3. Außenverglasungen sind nur an ihrem bestimmungsgemäßen Platz versichert.

§ 5 Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers; Gefahrerhöhung


A. Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers

1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
2. Rücktritt
a) Voraussetzungen des Rücktritts
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat.
b) Ausschluss des Rücktrittsrechts
Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvoll-ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
c) Folgen des Rücktritts
Im Falle des Rücktritts besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz aber nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht dennoch kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Im Fall des Rücktritts sind Versicherer und Versicherungsnehmer verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist vom Zeitpunkt des Empfangs an mit 1% unter dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4% und höchstens mit 6% pro Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist.
3. Kündigung
a) Voraussetzungen der Kündigung
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
b) Ausschluss des Kündigungsrechts
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Das gleiche gilt, wenn bei Abschluss des Vertrages ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer nicht angezeigt worden ist, weil er dem Versicherungsnehmer nicht bekannt war.
c) Folgen der Kündigung
Die Kündigung führt zum Erlöschen des Vertrages. Sie wirkt nur für die Zukunft. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Der Versicherer bleibt bis zum Wirksamwerden der Kündigung leistungspflichtig.
4. Rückwirkende Vertragsanpassung
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherungsnehmers fristlos in Schriftform kündigen.
5. Ausübung von Rücktritt, Kündigung und Beitragsanpassung
Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 2 bis 3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
6. Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

B. Gefahrerhöhung

1. Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wären.
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
2. Pflichten des Versicherungsnehmers
2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
a) Kündigungsrecht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Ver-pflichtung nach Ziffer 2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 2.2 und 2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsanpassung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Erhöht sich in diesem Fall der Beitrag um mehr als 10% oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver-tragsanpassung nach Ziffer 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
5. Umfang des Versicherungsschutzes bei Gefahrerhöhung
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so hat der Versicherungsnehmer keinen Ver-sicherungsschutz, wenn er seine Pflichten nach Ziffer 2.1 vorsätzlich verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 2.2 und 2.3 hat der Versicherungsnehmer bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten keinen Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten grob fahrlässig, so gelten die Satz 2 und 3 entsprechend. Der Versicherungsnehmer hat in diesen Fällen gleichwohl Versicherungsschutz, wenn dem Versicherer die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.
Der Versicherungsschutz bleibt ferner bestehen,
1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.
6. Beitragserhöhung, Außerordentliches Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechenden Beitrag verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Dieses Recht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats ab seiner Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausübt oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
7. Mitversicherte Gefahrerhöhung
Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll oder
die Gefahrerhöhung im Interesse des Versicherers lag oder durch ein Ereignis veranlasst wurde, für das er eintrittspflichtig ist, oder sie einem Gebot der Menschlichkeit entsprach.

C. Teilkündigung, Teilrücktritt und teilweise Leistungsfreiheit

1. Sind die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer im Fall der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten oder der Gefahrerhöhung zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur im Hinblick auf einen Teil der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch einen Vertrag versichert sind, besteht ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht auch für den übrigen Teil. Dies gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass der Versicherer für diesen Teil allein den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte.
2. Kündigt der Versicherer den Vertrag teilweise oder tritt er von ihm teilweise zurück, kann der Versiche-rungsnehmer den Vertrag für den übrigen Teil mit Wirkung spätestens zum Ende der Versicherungsperi-ode, in der die Teilkündigung oder der Teilrücktritt des Versicherers wirksam wird, in Schriftform kündigen.
3. Sind die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsnehmer im Fall der Gefahrerhöhung seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise verliert, nur im Hinblick auf einen Teil der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch einen Vertrag versichert sind, verliert er den Versicherungsschutz für den übrigen Teil. Dies gilt nur, wenn anzunehmen ist, dass der Versicherer für diesen Teil allein den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte.

D. Herabsetzung des Beitrags

Ist wegen bestimmter Gefahrumstände ein höherer Beitrag vereinbart und fallen diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weg, haben sie ihre Bedeutung verloren oder wurde ihr Vorliegen vom Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Wegfall meldet.

§ 6 Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall


A. Sicherheitsvorschriften

1. Der Versicherungsnehmer hat
a) alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten
b) soweit die Einhaltung dieser Obliegenheit dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände billigerweise nicht zugemutet werden kann.

B. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

1. Kündigungsrecht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
2. Umfang des Versicherungsschutzes bei Obliegenheitsverletzung
Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer Gefahrerhöhung so gelten die Bestimmungen nach § 5 B.

§ 7 Beitrag; Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 3. a) zahlt.
2. Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Erster oder einmaliger Beitrag
a) Fälligkeit der Zahlung
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
b) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
c) Rücktritt
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
4. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
a) Fälligkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
b) Verzug
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
c) Zahlungsaufforderung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge den Beitrag, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
d) Kein Versicherungsschutz
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3 darauf hingewiesen wurde.

e) Kündigung
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
5. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
a) Rechtzeitige Zahlung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
b) Beendigung des Lastschriftverfahrens
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung der Beitrag erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
6. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
7. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
8. Dauer und Ende des Vertrages

a) Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

b) Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.

c) Vertragsbeendigung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
9. Wegfall des versicherten Interesses
Der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre. Dasselbe gilt, wenn das versicherte Interesse weggefallen ist, weil der Versicherungsfall eingetreten ist.

§ 7a Widerrufsrecht

Der Versicherungsnehmer hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht.

§ 8 Mehrfachversicherung, Mehrere Versicherer


A. Mehrfachversicherung

1. Voraussetzungen
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen dieselbe Gefahr in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist und entweder die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherungen zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt.
2. Aufhebung und Anpassung des Vertrages
a) Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
b) Er kann auch verlangen, dass die Versicherungssumme auf den Betrag herabgesetzt wird, der durch die früher geschlossene Versicherung nicht gedeckt ist; in diesem Fall ist der Beitrag entsprechend zu mindern.
c) Ausübung der Rechte
Das Recht auf Aufhebung oder Herabsetzung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung oder Herabsetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
3. Betrügerische Mehrfachversicherung
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht abgeschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Der Versicherer hat Anspruch auf den Beitrag bis zu dem Zeitpunkt, in dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

B. Mehrere Versicherer

1. Anzeigepflicht
a) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, so ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Er ist darüber hinaus von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Leistungsfreiheit tritt allerdings nicht ein, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Versicherer vor dem Versicherungsfall Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen.
Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Anzeigepflicht weder für die Feststellung noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
2. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Übersteigen bei Versicherung eines Interesses gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern die Versicherungssummen den Versicherungswert oder aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die aufgrund jedes einzelnen Vertrages ohne Bestehen der anderen Versicherungen zu zahlen wären, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt auch, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus vorliegendem Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beitrag errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Etwaige Schadensersatzansprüche des Versicherers bleiben unberührt.
3. Beseitigung der Mehrfachversicherung
Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Herabsetzung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrages bzw. dessen Aufhebung verlangen. Bei einer Herabsetzung der Versicherungssumme ist die Beitrag neu zu berechnen. Die Herabsetzung oder Aufhebung des Versicherungsschutzes und die Anpassung der Beitrag wird zum Ende des Monats wirksam, in der sie verlangt wird. Das Recht auf Herabsetzung oder Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat.

§ 9 Versicherung für fremde Rechnung

1. Soweit die Versicherung für fremde Rechnung genommen ist, kann der Versicherungsnehmer, auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist, über die Rechte des Versicherten ohne dessen Zustimmung im eigenen Namen verfügen, insbesondere die Rechte des Versicherten übertragen.
2. Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
3. Soweit Kenntnis oder Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt.

§ 10 Anpassung der Versicherung

1. Die Haftung des Versicherers passt sich der Glaspreisentwicklung an; entsprechend verändert sich der Beitrag.
2. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Glaspreisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes. Ist eine Versicherungssumme vereinbart, verändert sie sich entsprechend.
3. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Haftung des Versicherers und der damit verbundenen Anpassung des Beitrages kann der Versicherungsnehmer durch eine Erklärung in Textform der Erhöhung mit Wirkung für den Zeitpunkt widersprechen, in dem die Anpassung wirksam werden sollte. § 11 Nr. 2 c findet Anwendung.

§ 11 Naturalersatz; Entschädigung; Unterversicherung

1. Ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zerstörte und beschädigte Sachen (§ 2) durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte (Naturalersatz). Der Reparaturauftrag erfolgt durch den Versicherer, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Notverglasungen und Notverschalungen nach § 3 Nr. 1 b) können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden.
2. Der Versicherer leistet Entschädigung in Geld, wenn
a) eine Ersatzbeschaffung zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist,
b) sich im Versicherungsfall ergibt, dass die Beantwortung von Antragsfragen nach Umständen, die für die Beitragsberechnung maßgeblich sind (z.B. Wohnfläche, Versicherungssumme, Glasflächen) von den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Schadeneintritts abweicht und deshalb der Beitrag zu niedrig berechnet wurde; in diesem Fall wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zu dem Schadenbetrag verhält, wie der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag, die bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände zu zahlen gewesen wäre (Unterversicherung),
c) der Versicherungsnehmer einer Anpassung gemäß § 10 Nr. 3 widersprochen hat, die vor Eintritt eines Schadens hätte wirksam werden sollen. In diesem Fall wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zu dem Schadenbetrag verhält wie der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag, die der Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen gehabt hätte. Restwerte werden angerechnet.
3. Zum Naturalersatz gehören nicht Kosten
a) gemäß § 3, insbesondere nicht die Kosten, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (§ 3 Nr. 2 a));
b) die für die Angleichung (z.B. in Farbe und Struktur) unbeschädigter Sachen aufzuwenden wären.
4. Ersetzt werden gemäß § 3 die notwendigen Kosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles. Bei Kosten gemäß § 3 Nr. 2 höchstens der vereinbarte Betrag.
5. Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten gemäß § 3 gelten Nr. 2 b) und c) entsprechend.
6. Bei Versicherung auf Erstes Risiko gelten die Bestimmungen über die Unterversicherung nicht.

§ 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall

1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles
a) den Versicherer unverzüglich zu informieren und – soweit möglich – dessen Weisungen zur Schadenminderung / -abwendung einzuholen und zu beachten;
b) einen Schaden durch Brand, Diebstahl oder Vandalismus der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen;
c) dem Versicherer – soweit möglich und zumutbar – jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen und die erforderlichen Belege, soweit ihm das billigerweise zugemutet werden kann, beizubringen; Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, das heißt, zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
d) die Schadenstelle so lange unverändert zu lassen, bis sie durch den Versicherer freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, sind zumindest – soweit zumutbar – die beschädigten Reste bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
e) bei einem Brandschaden der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich und bei jeder Art von Schäden dem Versicherer auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen ein Verzeichnis aller zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen Gegenstände vorzulegen; in dem Verzeichnis ist der Versicherungswert dieser Gegenstände unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles anzugeben;
f) sofern ihm ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, diesen Anspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden, soweit dies zumutbar ist.
3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
4. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 3 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

§ 13 Gerichtsstände, Anzuwendendes Recht

1. Klagen gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
3. Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
4. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht

§ 14 Reparaturauftrag; Zahlung der Entschädigung

1. Bei Naturalersatz (§ 11 Nr. 1) ist der Reparaturauftrag unverzüglich zu erteilen.
2. Ist Entschädigung in Geld zu leisten (§ 11 Nr. 2 und Nr. 3), gilt:
a) Die Auszahlung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen, nachdem die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt ist. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
b) Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
c) Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,
aa) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
bb) wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass das Versicherungsfalles ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
3. Der Lauf der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a und b ist gehemmt, solange infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers der Reparaturauftrag nicht erteilt bzw. die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
4. Gesetzliche Verjährung
a) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
b) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

§ 15 Repräsentanten

Im Rahmen von §§ 5, 6, 8, 12 und 13 Nr. 1 und Nr. 2 stehen Repräsentanten dem Versicherungsnehmer gleich.

§ 16 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall

1. Für die in gleicher Art und Güte ersetzten Sachen besteht der Versicherungsvertrag unverändert fort. Werden Sachen nicht in gleicher Art und Güte ersetzt, besteht Versicherungsschutz nur, sofern dies vereinbart ist.
2. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen, es sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb eines vereinbarten Selbstbehaltes. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
3. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung in Schriftform zugegangen sein.
4. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
5. Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

§ 17 Schriftliche Form; Zurückweisung von Kündigungen Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen


A

1. Anzeigen und Erklärungen bedürfen zumindest der Textform.
2. Kündigungen sind schriftlich zu erklären.

B

1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä¬rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Ab¬sendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versi¬cherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 2 entsprechende Anwendung.

§ 18 Agentenvollmacht

Ein Agent des Versicherers ist nur dann bevollmächtigt, Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen, wenn er den Versicherungsvertrag vermittelt hat oder laufend betreut.

§ 19 Entfällt

§ 20 Schlussbestimmung

Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

B Klauseln für die Glasversicherung (AGIB 2010)

I. Die folgende Klausel gilt grundsätzlich als Vertragsbestandteil:

771 Wohnungswechsel

1. Bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt die Versicherung auch während des Umzugs und in der neuen Wohnung. Nach Ablauf von zwei Monaten ab Beginn des Umzugs besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung.
2. Der Versicherungsnehmer hat den Wohnungswechsel nach Beendigung des Umzugs dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3. Der Beitrag wird gegebenenfalls ab Beginn des Umzugs dem neuen Versicherungsumfang angepasst.

II. Die folgende Klausel gilt nur als Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist:

732 Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik
Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen (§1 Nr. 1 AGIB 2010) an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
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