Verschwiegene oder versteckte Mängel beim Autokauf sind mehr als ärgerlich. Egal, ob der Händler den Kilometerstand manipuliert hat oder die Benzinleitung ein Leck hat – die Gewährleistung soll Sie vor Betrug schützen und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer steigern.
Sachmängel entdeckt – richtig gehandelt
Innerhalb von sechs Monaten: Wenn Sie die Macken innerhalb von sechs Monaten nach Kauf entdecken, liegt die Beweislast beim Händler. Das bedeutet, er muss eindeutig belegen, dass der Mangel erst nach dem Verkauf entstanden ist. Kann er das nicht, haben Sie Anspruch auf ein einwandfreies Fahrzeug (Ersatz) oder die kostenfreie Reparatur des Schadens (Nachbesserung). Auch eine nachträgliche Kaufpreisminderung ist möglich. Bei gravierenden Mängeln dürfen Sie zudem vom Kaufvertrag zurücktreten.
Nach sechs Monaten: Nach dieser Zeit liegt der Vorteil beim Verkäufer. Sie haben dagegen die Nachweispflicht. Wenn Sie jetzt einen Sachmangel entdecken, beauftragen Sie am besten einen Sachverständigen.
Übrigens: Weigert sich der Verkäufer trotz zweifacher Aufforderung, die Mängel zu beheben oder Ersatz zu leisten, können Sie Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags verlangen.
Sonderfall „arglistige Täuschung“
Der rechtliche Terminus "Arglist" liegt dann vor, wenn der Verkäufer des Wagens Ihnen absichtlich falsche Versprechungen macht. Also beispielsweise behauptet, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt und unfallfrei, obwohl allein in den letzten drei Jahren fünf Crashs damit passiert sind.
In solchen Fällen können Sie den Kaufvertrag auch nach 20 Jahren noch anfechten. Der Sachverhalt "arglistige Täuschung" ist allerdings schwierig nachzuweisen. Falls Sie einen Verdacht hegen, sprechen Sie am besten mit einem Fachanwalt. Die DA Direkt Verkehrs-Rechtsschutzversicherung vermittelt Ihnen kostenlos entsprechende Ansprechpartner.
Was hinsichtlich versteckter oder verschwiegener Mängel beim Kfz-Privatverkauf gilt, lesen Sie im Folgenden.