Wenn ein Schaden durch einen im Sturm umgestürzten Baum entsteht, können verschiedene Versicherungen haften. Welche Assekuranz zuständig ist, hängt davon ab, wem der Baum gehört und bei wem der Schaden aufgetreten ist.
Übersicht: zuständige Versicherung bei umgestürzten Bäumen
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Schaden auf eigenem Grundstück
(am Gebäude oder am Hausrat)
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Schaden auf Grundstück des Nachbarn
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Eigener Baum
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Ihre Wohngebäudeversicherung bei Schäden am Gebäude
Ihre Hausratversicherung bei Schäden an beweglichen Gegenständen im Haus
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Ihre Haus- und Grundbesitzerhaftplicht oder private Haftpflichtversicherung
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Fremder Baum (des Nachbarn)
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Haus- und Grundbesitzerhaftplicht oder private Haftpflichtversicherung des Nachbarn
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Wohngebäude- oder Hausratversicherung des Nachbarn
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Stürzt bei einem Sturm ein Baum aus Ihrem Garten auf Ihr Haus, kommt Ihre Wohngebäudeversicherung für den Schaden auf. Sie übernimmt auch die Kosten für den Abtransport und die Entsorgung von entwurzelten Bäumen – selbst wenn das Pflanzengewächs „nur“ den Garten verwüstet und keinen Schaden am Gebäude hinterlassen hat. Für Sturmschäden am Eigentum Ihres Nachbarn zahlt Ihre Haftpflichtversicherung.
Ihre Versicherung prüft, ob Sie wirklich für den Schaden haftbar gemacht werden können – Stürme gelten nämlich meist als „höhere Gewalt“. Das ist aber nur der Fall, wenn Ihr Baum gesund war und es dementsprechend nicht abzusehen war, dass er entwurzelt wird.
War Ihr Baum dagegen schon alt und morsch, haben Sie als Grundstückbesitzer die Pflicht, ihn vor dem Sturm zu sichern oder zu fällen. Dabei handelt es sich um die „gesetzliche Verkehrssicherungspflicht“. Haben Sie es ohne Absicht versäumt, den Baum zu sichern und er beschädigt das Nachbarhaus, springt Ihre Haftpflichtversicherung ein.
Gut zu wissen: Die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht besagt, dass Sie als Haus- oder Grundstückseigentümer schon vor dem Sturm Gefahrenquellen beseitigen müssen. Dazu gehört, dass Sie bauliche Mängel, an denen sich Passanten verletzen können, beheben oder trockene Äste von Bäumen entfernen, die bei Sturm abbrechen könnten.
Übrigens: Sind Sie Mieter in einem Haus und eine Ihrer Balkonpflanze verletzt einen Fußgänger, springt Ihre private Haftpflichtversicherung ein. Als Grundstückseigentümer sollten Sie eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen.