Der HKP vom Zahnarzt besteht aus einem zweiseitigen Formular, das immer gleich aufgebaut ist. Um den Heil- und Kostenplan besser lesen und verstehen zu können, stellen wir Ihnen die wichtigsten Elemente des Formulars vor.
Teil 1 des Heil- und Kostenplans: wichtig für die Krankenkasse
Abschnitt I: Befund und Behandlungsplan
Im oberen Drittel der Seite ist ein Zahnschema mit durchnummerierten Zähnen abgebildet. In die Zeilen darüber und darunter trägt Ihr Zahnarzt den Befund (Zeile B), die Regelversorgung (Zeile R) und die Therapieplanung (Zeile TP) mit einem Kürzel ein. Die TP-Zeile bleibt leer, wenn Sie sich für die Regelversorgung – also eine medizinisch notwendige Grundversorgung – entscheiden. Erläuterungen zu den gewählten Kürzeln des Zahnarztes stehen in einer Legende auf der Seite.
Beispiel:
Ist bei Ihnen der Seitenzahn Nr. 15 geschädigt, könnte in den entsprechenden Zeilen im Heilplan stehen:
Befund (B) = kw
Regelversorgung (R) = K
Therapieplanung (TP) = KM.
Das bedeutet: Ihr Befund lautet „kw“ – das steht für eine „erneuerungsbedürftige Krone“. Die Regelversorgung sieht in diesem Fall eine unverblendete Krone aus Metall vor (K). Nach eingehender Beratung mit Ihrem Zahnarzt entscheiden Sie sich aber für eine zahnfarbene, keramisch vollverblendete Krone (KM). Das trägt Ihr Zahnarzt dann in die Zeile TP ein.
Abschnitt II: Befundnummern für die Festzuschüsse
Unter dem Zahnschema im Abschnitt II schreibt Ihr Zahnarzt die Nummer Ihres Befunds auf. Jeder Befundnummer ist ein bestimmter Festzuschuss zugeordnet. Auf dieser Grundlage berechnet Ihre Krankenkasse die Höhe der Festzuschüsse, die Sie Ihnen genehmigt.
Abschnitt III: Kostenplanung
Die voraussichtlichen Kosten der Behandlung hält Ihr Zahnarzt in Abschnitt III des Heil- und Kostenplans fest. Dazu gehört zum Beispiel sein Zahnarzt-Honorar. Je nach Leistung muss er hierfür unterschiedliche Gebührenverzeichnisse zugrundelegen. Kassenleistungen rechnet er nach dem Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) ab, private Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Je nach Schwierigkeitsgrad der Behandlung kann er bei der GOZ-Gebühr einen Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 3,5 ansetzen. In seltenen Fällen, die er gut begründen muss, darf der Zahnarzt auch einen Faktor verwenden, der höher als 3,5 ist, um sein Honorar zu berechnen.
Hinzu kommen die geschätzten Labor- und Materialkosten für den Zahnersatz.
Abschnitt IV: Festsetzung der Zuschüsse
Diesen Abschnitt
füllt Ihre Krankenkasse aus. Sie trägt den Festzuschussbetrag ein, den sie Ihnen für den Zahnersatz genehmigt. Das sind
60 Prozent der Kosten, die in der Regelversorgung vorgesehen sind. Außerdem prüft sie, ob Sie Anspruch auf einen Bonus haben. Waren Sie in den vergangenen fünf Jahren regelmäßig beim Zahnarzt und haben ein lückenlos geführtes
Bonusheft, erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von 70 Prozent der Kosten. Nach zehn Jahren sind es sogar 75 Prozent der Kosten. Härtefallpatienten – etwa mit einem besonders niedrigen Einkommen – erhalten bis zu 100 Prozent der Kosten im Rahmen der Regelversorgung erstattet.
Ist Ihr Antrag auf einen Festzuschuss genehmigt, kann Ihr Zahnarzt mit der Behandlung beginnen.
Abschnitt V: Tatsächliche Kosten und Eigenbeteiligung
Wenn Ihre Behandlung abgeschlossen ist, trägt Ihr Zahnarzt in Abschnitt V die tatsächlich angefallenen Kosten ein. Davon zieht er den genehmigten Festzuschuss Ihrer Krankenkasse ab. Das Ergebnis ist Ihr Versichertenanteil – die Summe, die Sie selbst bezahlen müssen. Darüber stellt er Ihnen eine Rechnung aus.
Teil 2: Anlage zum Heil- und Kostenplan
Haben Sie sich für eine Behandlung außerhalb der Regelversorgung entschieden, füllt Ihr Zahnarzt auch Teil 2 des Heil- und Kostenplans aus. Hier listet er alle Leistungen auf, die er nach der GOZ abrechnet. Das gilt zum Beispiel für gleich- oder andersartigen Zahnersatz. Von einem gleichartigen Zahnersatz sprechen Zahnärzte, wenn Sie sich zum Beispiel anstatt für eine teilverblendete Brücke, wie sie die Regelversorgung vorsieht, für eine vollverblendete Brücke entscheiden. Ein andersartiger Zahnersatz wäre, wenn Sie anstatt einer Brücke ein Implantat wählen.
Darüber hinaus informiert Sie Ihr Zahnarzt hier auch über die Kosten der Regelversorgung und den dafür festgesetzten Festzuschuss Ihrer Krankenkasse. So haben Sie einen direkten Vergleich über die Kosten, die auf Sie zukommen – wenn Sie sich für eine Behandlung entscheiden, die nicht von der Regelversorgung übernommen wird.
Gut zu wissen: Vor allem, wenn Sie sich für andersartigen Zahnersatz entscheiden, also zum Beispiel für implantatgetragenen Zahnersatz anstelle einer teilverblendeten Brücke, kann Ihr Eigenanteil sehr hoch ausfallen. Ihre Krankenkasse erstattet Ihnen in jedem Fall nur einen Festzuschuss von 60 bis 75 Prozent für die Regelversorgung – also in Ihrem Fall für die teilverblendete Brücke. Deshalb lohnt sich eine private Zahnzusatzversicherung. Je nach Tarif senken Sie Ihren Eigenanteil für hochwertigen Zahnersatz wie implantatgetragenen Zahnersatz um bis zu 100 Prozent.