Im ersten Monat nach dem Kauf haben Sie das Recht, das Versicherungsverhältnis des Vorbesitzers sofort oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Wenn ein angemeldetes Auto verkauft wird, geht mit der Fahrzeugübergabe die Versicherung auf den Käufer über. Dieser wird dann mit dem Fahrzeugwechsel neuer Vertragspartner des Versicherers. Wenn er einen Versicherungswechsel vornehmen möchte, kann er das außerordentliche Kündigungsrecht nutzen. Wird Ihr Auto endgültig stillgelegt, zum Beispiel weil es verschrottet wird, erlischt automatisch der Versicherungsschutz. In diesem Fall informiert die Kfz-Zulassungsstelle Ihre Versicherung darüber, dass Ihr Fahrzeug abgemeldet wurde. Dies entspricht allerdings keiner Vertragskündigung. Treten Sie daher unbedingt mit Ihrem Versicherer in Kontakt um zu klären, ob Ihr Vertrag lediglich ruhen oder endgültig gekündigt werden soll.
Sonderkündigungsrecht, wenn der Fahrzeughalter verstirbt
Verstirbt innerhalb Ihrer Familie der Besitzer eines Fahrzeugs, geht die Kfz-Versicherung automatisch auf die Erben über. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es dadurch erstmal nicht, denn die Versicherung ist an das Fahrzeug gebunden und nicht an den Fahrer. Der Versicherungsvertrag wird dann angepasst an die Risikomerkmale des neuen Halters. Entschließen sich die Erben dazu, das Fahrzeug abzumelden oder zu verkaufen, erlischt auch die Autoversicherung. Ähnlich sieht es aus, wenn nur ein Erbe das Fahrzeug übernimmt und auf seinen Namen neu anmeldet. Dann liegt ein so genannter Besitzerwechsel vor. Bei einem Besitzerwechsel steht dem Fahrzeughalter das Recht zu, eine andere Kfz-Versicherung zu wählen. Wer also auf jeden Fall die Kfz-Versicherung bei Todesfall des Halters ändern möchte, sollte einen Besitzerwechsel dokumentieren lassen.